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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachfolgend aufgeführten Provisionssätze gelten für den Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluß von Ver-
trägen und/ oder die Vermittlung von Verträgen: Vermietung von Wohn- oder Gewerberaum: 2,38 MonatsNettoKaltmieten
inkl. MwSt. Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (bebaut/ unbebaut): 7,14 % inkl. MwSt. des beur-
kundeten Kaufpreises. Verkauf von Wohnungs- und Teileigentum: 7,14 % inkl. MwSt. des beurkundeten Kaufpreises. Der
Provisionsanspruch ist bei Abschluß des Hauptvertrages fällig und sofort zahlbar. Bei Verzug gilt ein Zinssatz von 5 % über
dem Basiszinssatz der EZB als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abge-
schlossen wird, die vom Angebot abweichen. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf
statt Miete. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen, die in
einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.
2. Als Hauptvertrag gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluß des Auftraggebers mit einem Dritten,
sofern der Abschluß auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des Maklers beruht und der mit
dem Maklervertrag erstrebte Zweck erreicht wird. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch der Erwerb im Wege
der Zwangsversteigerung als Hauptvertrag.
3. Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes/Exposès durch
den Makler zustande. Ist dem Auftraggeber ein Objekt bekannt, wird dieser es zurückweisen unter Hinweis darauf wann
und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, verschuldet er trotz
Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.
4. Der Auftraggeber ist bzgl. der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zu-
sammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Ver-
kaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluß eines Hauptvertrages
i. S. der Ziff. 2 dieser Geschäftsbedingungen, ist an den Makler eine Schadenspauschale in Höhe der zu Ziff. 1. dieser
Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.
5. Die Angebotsangaben basieren auf Eigentümerangaben, für deren Richtigkeit der Makler nicht haftet. Der Makler hat
dem Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben, die für eine Kaufentscheidung von Bedeutung sein können,
soweit sie ihm selbst bekannt sind; besondere Nachforschungen braucht der Makler diesbezüglich nicht anzustellen. Die
Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, eine Haftung des Maklers im Falle von Zwischenverkauf/-vermie-
tung ist ausgeschlossen. Der Makler übernimmt keine Haftung für eine vom Auftraggeber in Aussicht genommene Finan-
zierung, selbst wenn er insoweit behilflich ist.
6. Steht einem Dritten an dem nachgewiesenen Objekt ein Vorkaufsrecht zu, wird der Auftraggeber folgende Vertragsbe-
stimmung in den Hauptvertrag aufnehmen: "Der Käufer ist zur Vergütung des Maklers auch für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechtes verpflichtet. Mit Ausübung des Vorkaufsrechtes übernimmt der Vorkaufsberechtigte auch die Verpflichtung
zur Entrichtung der Maklervergütung." Im Falle der Verletzung ist der Auftraggeber dem Makler in Höhe der entgangenen
Provision schadenersatzverpflichtet.
7. Die vom Auftraggeber zu zahlende Provision wird durch eine von dritter Seite an den Makler zu zahlende Vergütung
nicht berührt. Der Makler ist insoweit berechtigt, auch für den Verkäufer/Vermieter bei Abschluß des in Aussicht
genommenen Vertrages tätig zu werden.
8. Im Falle, dass eine der vorstehenden Klauseln gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, bleibt die Wirksam-
keit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche
Bestimmung, die nach den Interessen des Maklers der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluß des Hauptvertrages für die Aufnahme einer Maklerklausel in diesen
Vertrag Sorge zu tragen. Im Verstoßfalle trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Nichtbestehen eines Provision-
sanspruches des Maklers, sofern es zu einer Auseinandersetzung über die Frage der Provisionsverpflichtung des
Auftraggebers kommt.
10. Änderungen der vorstehenden Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien dieses
Vertrages schriftlich vereinbart sind oder schriftlich ausdrücklich und im gegenseitigen Einvernehmen von beiden Seiten
bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden erhalten erst dann ihre Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart worden
sind.